Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz
Der Deutsche Corporate Governance Kodex und das deutsche Aktiengesetz bilden die Handlungsgrundlage der KWG Kommunale Wohnen AG (nachfolgend KWG AG). Dabei verstehen Vorstand und Aufsichtsrat unter Corporate Governance neben einer verantwortungsvollen und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichteten Unternehmensführung auch die laufende Kommunikation zu den Aktionären sowie ein transparentes Zahlenwerk und eine effiziente Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat.
Daher geben Vorstand und Aufsichtsrat der KWG AG gemäß § 161 Aktiengesetz folgende Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ab:
Die KWG AG erneuert hiermit ihre Erklärung, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 bis auf nachfolgend genannten Abweichungen unverändert entsprochen wird:
- Abweichend von Ziffer 5.3.2 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Prüfungsausschuss (Audit Committee) gebildet, weil nach den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Fachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrates die Aufgaben des Prüfungsausschusses von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrates, insbesondere vom unabhängigen Aufsichtsratsmitglied, wahrgenommen werden.
- Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die Aufgaben des Nominierungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrates wahrgenommen. Ein besonderer Nominierungsausschuss ist aus der Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrates entbehrlich, weil der Aufsichtsrat nur aus Vertretern der Anteilseigner besteht.
- Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen einzelne Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten auch der KWG AG zugutekommen können.
- Abweichend von Ziffer 6.6 des Kodex wird zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen und der Privatsphäre der Organmitglieder deren individuell gehaltener Aktienbesitz bzw. der von sämtlichen Mitgliedern eines Gremiums insgesamt gehaltene Aktienbesitz, sofern er 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien übersteigt, nicht angegeben. Mit der Nichtoffenlegung dieser Informationen weicht die KWG AG zugleich von der Empfehlung des Kodex ab, die vorgenannten Angaben im Corporate Governance Bericht auszuweisen.
- Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex wurden Konzernabschluss und Zwischenberichte nicht innerhalb von 90 bzw. 45 Tagen, sondern innerhalb der für die Veröffentlichung maßgeblichen gesetzlichen Fristbestimmungen veröffentlicht, weil die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrates für eine zeitnahe Information der Aktionäre und des Kapitalmarkts ausreichend sind.
Hamburg, den 22. April 2013
Prof. Dr. Peer Witten
Aufsichtsratsvorsitzender
Torsten Hoffmann
Vorstand


